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Im Umgang · 3 von 4 Nr. 0025

Was man in ein Chatfenster nicht eintippt

Von Martin Kirschner · · 4 Minuten Lesezeit · Belege geprüft am

Eine fremde Kalkulation im Gratis-Chat zusammenfassen lassen: was das mit dem Geschäftsgeheimnis zu tun hat, was in den Kontobedingungen steht und was eine interne Regel dazu sagen muss.

Stellen wir uns vor: Ein Techniker bekommt vom Auftraggeber die Kalkulation zu einem Nachtrag, dreißig Seiten, Einheitspreise, Zuschläge. Er soll bis Mittag sagen, ob das plausibel ist. Er kopiert das PDF in ein Gratis-Chatfenster: „Fass mir das zusammen und sag mir, wo die Preise auffällig sind." Zwei Minuten später hat er seine Antwort, und die Kalkulation des Auftraggebers liegt auf einem Server, den weder er noch sein Chef kennt.

Das Beispiel ist konstruiert, die Bausteine kennt jeder auf der Baustelle: Zeitdruck, ein fremdes Dokument, ein Werkzeug, das sofort antwortet.

Drei Merkmale, nicht ein Gefühl

Ob so etwas ein Geschäftsgeheimnis betrifft, entscheidet nicht das Gefühl, sondern § 26b UWG1. Abs. 1 Z 1 bis 3 nennt drei Merkmale, die alle zutreffen müssen: Die Information ist geheim, sie hat kommerziellen Wert, weil sie geheim ist, und sie ist Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Die ersten beiden erfüllt eine Kalkulation mit Einheitspreisen und Zuschlägen nach meiner Einschätzung ohne lange Diskussion.

Das dritte bindet das Gesetz an die Umstände; welche das im Streitfall sind, steht dort nicht. Ich erwarte, dass dann der ganze Umgang mit der Information angesehen wird: Verträge, Zugriffe, Schutzvorkehrungen im Betrieb. Ein einzelnes Hochladen beendet den Schutz deshalb nicht automatisch. Besser wird die eigene Position aber nicht, wenn man später erklären muss, wie die Preise des Auftraggebers auf einen fremden Server gekommen sind.

Wann Nutzung oder Offenlegung rechtswidrig ist, regelt § 26c UWG2: Nach Abs. 2 Z 2 genügt schon ein Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung. Solche Klauseln sind mir in Bauverträgen regelmäßig untergekommen. Der österreichische Text setzt die Richtlinie (EU) 2016/9433 um, deren Art. 2 Nr. 1 dieselben drei Merkmale nennt.

Ob schon das Einfügen in ein Chatfenster eine Offenlegung ist, sagt das Gesetz nicht. Ich sehe es so: Sobald der Text beim Anbieter liegt, hat ihn ein Dritter. Was der damit tun darf, steht in den Kontobedingungen.

Was in den Kontobedingungen steht

Stand August 2026: Bei OpenAI können Inhalte aus den Diensten für Einzelpersonen wie ChatGPT und Codex zum Training verwendet werden, außer man schaltet das ab; für Business, Enterprise und API wird standardmäßig nicht trainiert. Bei Anthropic gilt dasselbe für das Konto für Einzelpersonen, außer man widerspricht in den Kontoeinstellungen; für die Geschäftsangebote gilt die Datenschutzerklärung laut eigenem Text nicht, dort regelt der Kundenvertrag die Sache. Wer zustimmt, dessen Daten können bis zu fünf Jahre de-identifiziert in den Trainingspipelines bleiben. Gelöschte Unterhaltungen sollen binnen 30 Tagen aus den Back-End-Systemen verschwinden; ist eine Unterhaltung markiert, nennt Anthropic bis zu zwei Jahre für Ein- und Ausgaben und sieben Jahre für die Bewertungen der Sicherheitsprüfung.

Das ist eine Momentaufnahme; diese Bedingungen werden geändert, in den vergangenen Jahren mehrfach.

Zweierlei daran. Erstens darf bei beiden Anbietern im Konto für Einzelpersonen ohne ausdrücklichen Widerspruch trainiert werden. Zweitens hat auch, wer das abschaltet, den Text aus dem Haus gegeben: Anthropic behält sich in der Datenschutzerklärung4 (abgerufen am 19. August 2026) vor, Ein- und Ausgaben trotz Widerspruch zu verwenden, wenn eine Unterhaltung für eine Sicherheitsprüfung markiert wurde oder wenn Sie die Inhalte selbst gemeldet haben. Ob dabei ein Mensch mitliest, steht dort nicht. Dass keiner mitliest, aber auch nicht. Kein Training heißt jedenfalls nicht: nie da gewesen.

Belege, abgerufen am 19. August 2026: OpenAI zur Datennutzung5, Anthropic-Datenschutzerklärung4, Anthropic zur Speicherdauer6. Wo die Daten sonst noch hinwandern, steht in Wo Ihre Daten landen.

Warum ich von einem Pauschalverbot wenig halte

Wer deswegen alle Chatwerkzeuge verbietet, hat das Problem aus meiner Sicht nicht gelöst, sondern aufs private Handy verschoben, wo eher ein Gratiskonto läuft und niemand im Betrieb davon weiß. Zahlen habe ich keine, das ist meine Erwartung aus dem, was ich auf Baustellen sehe. Und ein Verbot, von dem alle wissen, dass es niemand prüft, ist in meinen Augen keine Regel, sondern eine Beruhigung.

Ich halte eine kurze interne Regel für den besseren Weg, die vier Fragen beantwortet:

Welche Werkzeuge. Ein oder zwei freigegebene Konten, bei denen jemand die Bedingungen gelesen und das Training abgeschaltet hat. Alles andere nicht.

Welche Daten nie. Kalkulationen und Ausschreibungen von Auftraggebern nie im Wortlaut, auch nicht ins freigegebene Konto. Dazu personenbezogene Daten, Zugangsdaten und alles, was unter eine Vertraulichkeitsklausel fällt.

Was mit der Ausgabe passiert. Sie wird geprüft, bevor sie in ein Protokoll, ein Angebot oder eine Mail wandert; wie ich das halte, steht in Wie ich eine Antwort prüfe.

Wer verantwortlich ist. Ein Name, keine Abteilung: wer die Konten verwaltet, wer die Bedingungen einmal im Jahr nachliest, wen man vorher fragt.

Die WKO stellt dafür einen Generator für KI-Richtlinien7 bereit: ein Hilfsmittel für den Anfang, mehr nicht; anpassen muss die Punkte jemand selbst.

Zurück zum Techniker. Er hätte den Kollegen gefragt, der den Nachtrag betreut, oder die Struktur ohne Preise und Namen eingegeben: „Ein Nachtrag mit dreißig Positionen, Regie und Material, worauf schaue ich zuerst?" Darauf bekomme ich nach meiner Erfahrung eine brauchbare Antwort. Und die Kalkulation bleibt dort, wo sie hingehört.

Quellen

  1. 1§ 26b UWG ris.bka.gv.at
  2. 2§ 26c UWG ris.bka.gv.at
  3. 3Richtlinie (EU) 2016/943 eur-lex.europa.eu
  4. 4Datenschutzerklärung anthropic.com b
  5. 5OpenAI zur Datennutzung help.openai.com
  6. 6Anthropic zur Speicherdauer privacy.claude.com
  7. 7Generator für KI-Richtlinien musterformulare.wko.at

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