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Recht · 6 von 11 Nr. 0026

Welche Risikoklasse trifft mich

Von Martin Kirschner · · 4 Minuten Lesezeit · Belege geprüft am

Ein und dieselbe Kamera an der Baustellenzufahrt kann minimales Risiko, Hochrisiko oder verboten sein. Der Prüfweg am Denkbeispiel, mit den Stellen in der Verordnung, an denen sich das entscheidet.

Eine Kamera an der Baustellenzufahrt erkennt, ob jemand Helm und Warnweste trägt. An diesem Denkbeispiel zeigt sich, wie die Einstufung nach der EU-KI-Verordnung läuft: Nicht das Gerät bekommt eine Risikoklasse, sondern das, was man damit macht. Den Überblick über die Klassen habe ich an anderer Stelle beschrieben; hier geht es um den Prüfweg am Einzelfall.

Drei Ausbaustufen, drei Klassen

Stufe eins: eine Ampel am Tor. Die Kamera schaltet grün oder rot, speichert kein Bild und weiß nicht, wer vor ihr steht. Sie steht weder in der Verbotsliste des Artikels 5 noch in der Hochrisikoliste des Anhangs III, also bleibt Artikel 6 Absatz 1: hochriskant ist auch, was Sicherheitsbauteil eines Produkts nach Anhang I ist, sofern dieses Produkt vor dem Inverkehrbringen von einer dritten Stelle bewertet werden muss. Was ein Sicherheitsbauteil ist, sagen seit dem Digital Omnibus die Absätze 1a und 1b: nicht, was ausschließlich nicht sicherheitsrelevante Aufgaben erfüllt; sehr wohl, was bei Ausfall oder Fehlfunktion Gesundheit und Sicherheit gefährden würde. Eine Ampel, deren Ausfall niemanden gefährdet, fällt damit unter Absatz 1a. Steuert dieselbe Erkennung ein Tor oder eine Maschine mit, stellt sich die Frage neu. Es genügt dabei nicht, dass in der Nähe eine Maschine steht oder Schutzausrüstung getragen wird: Das KI-System selbst muss das Produkt sein oder dessen Sicherheitsbauteil. Anhang I Abschnitt A führt dafür etwa die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung, die Maschinen stehen seit Juli 2026 als Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Abschnitt B. Ohne Treffer bleibt minimales Risiko, die Klasse, die die Verordnung nicht eigens regelt. Auch dort gilt die KI-Kompetenz aus Artikel 4.

Stufe zwei: die Kamera weiß, wer das ist. Sie ordnet die Person einer Firma zu, protokolliert, wer wie oft ohne Helm kam, und der Bauleiter bekommt die Liste. Anhang III Nummer 4 Buchstabe b führt Systeme auf, die Leistung und Verhalten von Personen im Arbeitsverhältnis überwachen und bewerten; nach Artikel 6 Absatz 2 ist alles aus Anhang III Hochrisiko. Die Ausnahme des Absatzes 3 für Systeme ohne erhebliches Risiko, die der Anbieter nach Absatz 4 dokumentiert, sehe ich hier nicht: Nach dessen letztem Unterabsatz bleibt hochriskant, was ein Profiling natürlicher Personen vornimmt, und Profiling meint nach Artikel 3 Nummer 52 das des Artikels 4 Nummer 4 DSGVO, ausdrücklich auch die Bewertung von Arbeitsleistung und Verhalten. Wer namentlich mitschreibt und daraus eine Bewertung ableitet, erfüllt das meiner Einschätzung nach; sicher sagen lässt sich das erst an der konkreten Ausgestaltung. Dazu Artikel 26 Absatz 7: Vor dem Einsatz eines Hochrisikosystems am Arbeitsplatz sind Arbeitnehmervertreter und betroffene Arbeitnehmer zu informieren.

Stufe drei: die Kamera liest den Gesichtsausdruck. Sie leitet ab, ob jemand wütend oder traurig wirkt. Das ist ein Emotionserkennungssystem nach Artikel 3 Nummer 39, und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f verbietet dessen Verwendung am Arbeitsplatz. Ausgenommen sind Systeme, die aus medizinischen oder Sicherheitsgründen eingesetzt werden sollen; Erwägungsgrund 44 nennt die therapeutische Verwendung. Ob eine Zufahrtskamera darunter fällt, sagt der Verordnungstext nicht; ich würde eine Emotionserkennung dort nicht auf diese Ausnahme stützen. Erwägungsgrund 18 grenzt ab, was als Emotion gilt: Glück, Trauer, Wut, Scham. Müdigkeit, Schmerz und ein bloßes Stirnrunzeln zählen nicht dazu.

Erfasst die Kamera Beschäftigte, kommt in Österreich § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG dazu: Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer brauchen die Zustimmung des Betriebsrats, sofern sie die Menschenwürde berühren. Die Betriebsvereinbarung darüber schließen nach § 29 ArbVG Betriebsinhaber und Betriebsrat. Wie weit das reicht, wenn die Kamera Leute von Fremdfirmen mitfilmt, würde ich ohne arbeitsrechtliche Prüfung nicht sagen. Datenschutzrechtlich verantwortlich bleibt für alle Gefilmten, wer über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet, also der Betreiber der Kamera (Artikel 4 Nummer 7 DSGVO). Mehr dazu im Beitrag DSGVO und KI.

Zum Durchgehen: die Reihenfolge der Prüfung Artikel 5, dann Anhang III, dann Artikel 6 Absatz 1. Wer schon oben hängen bleibt, spart sich den Rest.
  1. Artikel 5

    Steht der Fall in der Verbotsliste?

    Zum Beispiel eine Kamera, die Beschäftigten am Gesichtsausdruck ansieht, ob sie wütend oder traurig wirken. Das ist Emotionserkennung nach Artikel 3 Nummer 39, und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f verbietet ihre Verwendung am Arbeitsplatz.

  2. Anhang III

    Steht der Fall in der Hochrisikoliste?

    Nummer 4 Buchstabe b führt Systeme auf, die Leistung und Verhalten von Personen im Arbeitsverhältnis überwachen und bewerten. Eine Kamera, die namentlich mitschreibt, wer wie oft ohne Helm kam, gehört dorthin.

  3. Artikel 6 Absatz 1 mit Anhang I

    Ist das System Sicherheitsbauteil eines Produkts, das eine Bewertung durch eine dritte Stelle braucht?

    Sicherheitsbauteil ist nach Absatz 1b, was bei Ausfall oder Fehlfunktion Gesundheit und Sicherheit gefährden würde; nach Absatz 1a nicht, was ausschließlich nicht sicherheitsrelevante Aufgaben erfüllt. Es genügt nicht, dass in der Nähe eine Maschine steht: Das KI-System selbst muss das Produkt sein oder dessen Sicherheitsbauteil.

Kein Einstufungswerkzeug, sondern der Weg dorthin. Es zeigt die Reihenfolge, in der ich die Listen durchgehe, an dem Denkbeispiel aus diesem Beitrag. Ob ein konkreter Fall unter eine Nummer fällt, entscheidet sich am Fall, nicht an drei Fragen. Der Verordnungstext und alle Fundstellen stehen unten unter „Die Belege".

Die Belege

Der Verordnungstext liegt auf EUR-Lex in der seit 27. Juli 2026 geltenden konsolidierten Fassung1; die Ursprungsfassung von 2024 ist an mehreren Stellen überholt. Einschlägig hier: Artikel 3 Nummer 39 und Nummer 52, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 samt der Absätze 1a bis 1c, Artikel 26 Absatz 7, Anhang I Abschnitt A, Anhang III Nummer 4, Erwägungsgründe 18 und 44.

Die Kommission hat im Februar 2025 Leitlinien zu den verbotenen Praktiken2 und zur Definition des KI-Systems3 veröffentlicht, beide ausdrücklich unverbindlich; die verbindliche Auslegung bleibt nach ihren eigenen Worten dem Gerichtshof.

Der österreichische Teil steht im RIS: § 96 ArbVG4 und § 29 ArbVG5. Ansprechpartner in Österreich ist die KI-Servicestelle der RTR6.

Darauf achte ich

Bevor ich einen Fall einordne, schreibe ich in einem Satz auf, was das System ausgibt und wer damit was tut: nicht „Kamera mit KI", sondern „gibt grün oder rot, speichert nichts". Daraus ergibt sich die Klasse, aus dem Prospekt nicht.

Dann gehe ich die Listen der Reihe nach durch: Artikel 5, Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 mit Anhang I. Bleibe ich schon bei Artikel 5 hängen, erübrigt sich der Rest.

Und ich rechne damit, dass derselbe Anbieter alle drei Stufen verkauft. Die Klasse entscheidet sich nicht in der Kamera, sondern beim Einschalten der Funktionen.

Quellen

  1. 1konsolidierten Fassung eur-lex.europa.eu
  2. 2zu den verbotenen Praktiken digital-strategy.ec.europa.eu
  3. 3zur Definition des KI-Systems digital-strategy.ec.europa.eu
  4. 4§ 96 ArbVG ris.bka.gv.at
  5. 5§ 29 ArbVG ris.bka.gv.at
  6. 6KI-Servicestelle der RTR rtr.at

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Lesereise · Recht und Verantwortung · 2 von 7

Nächster Schritt: KI-Kompetenz im Betrieb, was Artikel 4 verlangt und was nicht

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