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Recht · 7 von 11 Nr. 0027

Ohne Namen heißt nicht anonym

Von Martin Kirschner · · 4 Minuten Lesezeit · Belege geprüft am

Ein Regiebericht ohne Namen, dafür mit Personalnummer, Firma und Datum, ist pseudonym, nicht anonym, und die DSGVO gilt weiter. Wann so ein Bericht anonym wird, entscheidet sich am Einzelfall und nicht am fehlenden Namen.

Ein Bauleiter will Regieberichte und Bautagebuch in ein Werkzeug laden, um Stunden je Firma auszuwerten. Die Namen der Monteure hat er entfernt, drin stehen nur Personalnummer, Firma, Datum und Stunden. „Das ist eh anonym", sagt er. Ist es nicht.

Anonym oder pseudonym

Die DSGVO schützt Angaben über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Verordnung (EU) 2016/679, Art. 4 Z 11). Identifizierbar heißt nicht, dass der Name dasteht, sondern dass sich die Person mit Zusatzwissen bestimmen lässt. Zur Personalnummer 4711 gehört eine Liste, und die liegt beim Polier.

Genau das nennt die Verordnung Pseudonymisierung: Die Zuordnung braucht eine Zusatzinformation, und die gibt es, sie liegt nur woanders (Art. 4 Z 5). Erwägungsgrund 26 zieht die Grenze: Pseudonymisierte Daten, die sich durch Heranziehung zusätzlicher Informationen zuordnen lassen, sollen als Angaben über eine identifizierbare Person gelten. Maßgeblich sind dabei alle Mittel, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, vom Verantwortlichen wie von jedem anderen.

Der Europäische Gerichtshof hat das 2016 an der dynamischen IP-Adresse durchgespielt. Der Seitenbetreiber allein erkennt damit niemanden, der Provider schon; entscheidend war, dass dem Betreiber im Angriffsfall ein rechtlicher Weg zu dieser Auskunft offensteht. Nicht als Mittel zählt eine Identifizierung, die gesetzlich verboten ist oder unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft verlangt (EuGH C-582/14, Breyer, Rz. 462).

Auf der Baustelle ist damit nicht jede Personalnummer ein Name; es kommt auf den Weg zur Zuordnung an. Auf meinen Baustellen steht er fast immer offen, ein Anruf genügt.

Drei Fragen, die den Unterschied machen

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe, Vorgängerin des Europäischen Datenschutzausschusses, hat 2014 aufgeschrieben, woran sich Anonymisierung prüfen lässt:

  • Kann ich eine einzelne Person in den Daten noch herausgreifen?
  • Kann ich Zeilen aus verschiedenen Quellen derselben Person zuordnen?
  • Kann ich aus den Daten etwas über eine Person schließen?

Bei allen drei fällt Pseudonymisierung durch. Sie macht die Verbindung zur Identität schwerer, mehr nicht, und zählt dort deshalb zu den Sicherheitsmaßnahmen, nicht zu den Anonymisierungsmethoden (Stellungnahme 05/2014, WP2163, Abschnitt 4.1 und Tabelle 6).

Der Europäische Datenschutzausschuss hat das im Jänner 2025 bekräftigt, bislang in der Fassung zur öffentlichen Konsultation: Pseudonymisierte Daten bleiben auch dann personenbezogen, wenn Daten und Zusatzinformation nicht in derselben Hand liegen, sofern sich beides mit den nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzten Mitteln zusammenführen lässt (Leitlinien 01/2025, Rz. 224).

Im September 2025 hat der Gerichtshof enger gefasst, für wen das gilt: Pseudonymisierte Daten sind nicht in jedem Fall und für jede Person personenbezogen, weil die Pseudonymisierung je nach den Umständen andere als den Verantwortlichen tatsächlich an der Identifizierung hindern kann (EuGH, 4. September 2025, C-413/23 P, EDSB gegen SRB5). Der Fall betraf die Verordnung (EU) 2018/1725 für die Organe der Union. Dass die Auslegung auf die DSGVO durchschlägt, halte ich für wahrscheinlich, entschieden ist es nicht.

Am Bauleiter ändert das nichts, er kommt an die Zusatzinformation heran. Anders bei einem Empfänger ohne Zugang.

Wer überhaupt geschützt ist

Die Verordnung schützt natürliche Personen, nicht juristische (Erwägungsgrund 14); die Firma im Regiebericht ist also kein Betroffener. Der Einzelunternehmer, der mit eigenem Namen firmiert, ist eine natürliche Person, und seine Stundenzeile damit wieder personenbezogen. Auf Baustellen mit vielen kleinen Subfirmen wird das leicht übersehen.

Darauf achte ich

  • Zusammenfassen statt wegstreichen. Ein Blatt behandle ich frühestens dann als anonym, wenn keine Zeile mehr einer einzelnen Person gehört. Das ist eine Bedingung, keine Garantie, denn auch eine Summe kann zurückführen; bei Firmen mit ein, zwei Leuten fasse ich deshalb weiter zusammen. Dem Bauleiter reicht ein Blatt mit Stunden je Firma und Woche.
  • Zum Ausprobieren erfundene Daten. Für einen Test tun erfundene Zeilen es genauso, und niemand muss nachher fragen, wo die Daten gelandet sind.
  • Vorher klären, nicht nachher. Die Fragen dazu stehen im Beitrag zu DSGVO und KI. Ohne Namen zu sein entbindet von keiner davon.

Bleibt, warum ich mit solchen Daten nicht trainiere. Art. 6 Abs. 1 lit. a nennt die Einwilligung als eine von sechs Grundlagen; sie ist jederzeit widerrufbar, und der Widerruf muss so leicht sein wie die Zustimmung (Art. 7 Abs. 3). Erwägungsgrund 43 nennt das klare Ungleichgewicht zwischen betroffener Person und Verantwortlichem, als Beispiel die Behörde: In solchen besonderen Fällen soll die Einwilligung dann keine gültige Grundlage liefern, wenn sie deshalb kaum freiwillig gegeben sein kann. Für Beschäftigtendaten öffnet Art. 88 eigene Regeln der Mitgliedstaaten. Ob ein Monteur seinem Arbeitgeber freiwillig zustimmen kann, ist damit eine Frage des Einzelfalls.

Trotzdem trainiere ich kein Modell mit personenbezogenen Daten, auch nicht mit Einwilligung. Das ist meine Betriebsregel, keine Rechtslage. Eine Einwilligung kann widerrufen werden, dann müsste ich löschen: aus einer Datenbank geht das, aus einem trainierten Modell praktisch nicht. Der Europäische Datenschutzausschuss hat festgehalten, dass ein mit personenbezogenen Daten trainiertes Modell nicht in jedem Fall als anonym gelten kann (Stellungnahme 28/20246). In meiner Wissensdatenbank liegen die Dokumente deshalb neben dem Modell, nicht in ihm. Was gelöscht gehört, wird gelöscht, und am nächsten Tag weiß das System es nicht mehr.

Quellen

  1. 1Verordnung (EU) 2016/679, Art. 4 Z 1 eur-lex.europa.eu
  2. 2EuGH C-582/14, Breyer, Rz. 46 eur-lex.europa.eu
  3. 3Stellungnahme 05/2014, WP216 ec.europa.eu
  4. 4Leitlinien 01/2025, Rz. 22 edpb.europa.eu
  5. 5EuGH, 4. September 2025, C-413/23 P, EDSB gegen SRB curia.europa.eu
  6. 6Stellungnahme 28/2024 edpb.europa.eu

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