Ein Schulbeispiel, kein Fall aus meiner Bauaufsicht. Angenommen, ein Bürogebäude hat Dachfenster, die bei Regen automatisch schließen. Ihr Signal kommt von einem Regensensor am Dach und von einem Wetterdatendienst über das Netz. In einer Nacht im Juli regnet es, die Fenster bleiben offen, am Morgen steht das Wasser auf dem Parkett. Der Sensor war seit zwei Jahren nicht gewartet, der Datendienst hat eine Stunde lang alte Werte geliefert. Keiner will es gewesen sein.
Wer zahlt, entscheidet sich im österreichischen Recht auf zwei Wegen. Sie unterscheiden sich vor allem darin, was man beweisen muss.
Weg eins: jemand hat schlampig gearbeitet
Der Grundsatz steht in § 1295 ABGB: Ersatz bekommt, wem ein anderer aus Verschulden einen Schaden zugefügt hat, gleich ob innerhalb oder außerhalb eines Vertrags. Verschulden heißt: Jemand hätte anders handeln müssen und hat es nicht getan. Die Wartungsfirma, die das Sensorintervall verstreichen ließ, oder der Errichter, der eine Steuerung ohne Rückfallebene geplant hat.
Der Haken ist die Beweislast. Im Zweifel gilt nach § 1296, dass ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden ist. Wer Geld will, muss also zeigen, wer was falsch gemacht hat. Eine Erleichterung gibt es im Vertrag: Nach § 1298 ABGB muss derjenige, der seine Vertragspflicht nicht erfüllt hat, selbst beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Betreiber, der einen Wartungsvertrag hat, steht deshalb besser da als der, der den Sensor nie in Auftrag gegeben hat.
Ohne Protokoll ist der Streit kaum zu gewinnen. Wer die Meldungen der Anlage nicht aufzeichnet, weiß nachher nicht einmal, ob Sensor oder Datendienst versagt hat.
Weg zwei: das Produkt war fehlerhaft, egal wer schuld ist
Das Produkthaftungsgesetz fragt nicht nach Schuld. Hersteller und Importeur haften nach § 1, wenn der Fehler eines Produkts einen Menschen verletzt oder eine andere Sache beschädigt. Fehlerhaft ist ein Produkt nach § 5, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigt erwarten darf. Ein Regensensor, der Regen nicht meldet, könnte so ein Fehler sein.
Für unser Büroparkett hilft das aus zwei Gründen wenig. Erstens ersetzt das Gesetz Sachschäden nach § 2 nur, wenn nicht ein Unternehmer sie erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet. Zweitens ist ein Produkt nach § 4 eine bewegliche körperliche Sache. Der Sensor ist eine, der Wetterdatendienst nicht. Für das Bürogebäude bleibt damit der erste Weg.
Was sich ab Dezember 2026 ändert
Die neue Richtlinie (EU) 2024/2853 zählt in Artikel 4 Software ausdrücklich zu den Produkten und kennt den „verbundenen Dienst", ohne den ein Produkt seine Funktion nicht erfüllen könnte. Sie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, und die Mitgliedstaaten müssen sie bis dahin umsetzen (Artikel 22).
Die Grenzen bleiben. Rein beruflich genutztes Eigentum ist nach Artikel 6 weiterhin ausgenommen, für das Bürogebäude ändert sich also wenig. Für ein Wohnhaus mit derselben Steuerung wird die Frage dagegen anders gestellt: nicht mehr nur, wer schlampig war, sondern ob die Software die Sicherheit geboten hat, die man erwarten durfte. Beim Wetterdatendienst wird es heikel. Erwägungsgrund 13 nimmt bloße Information vom Produktbegriff aus, Artikel 4 zählt Software aber auch dann zum Produkt, wenn sie als Dienst bereitgestellt wird. Ob ein Datendienst über das Netz Software ist oder bloße Information, lässt die Richtlinie offen. Als verbundener Dienst zählt er nur, wenn die Steuerung ohne ihn nicht schalten könnte; im Beispiel schließt sie auch mit dem Regensensor allein, also eher nicht.
Eine eigene KI-Haftungsrichtlinie sollte dazukommen. Den Vorschlag COM(2022) 496 hat die Kommission zurückgezogen, laut Arbeitsprogramm 2025 mangels absehbarer Einigung. Für die Steuerung im Dachfenster heißt das: Es gibt keine eigene KI-Haftung, es gelten die zwei Wege von oben.
Der Aufkleber am Schaltschrank
„Automatikbetrieb ohne Gewähr, Fenster bei Regen manuell prüfen." Was so ein Schild wert ist, hängt davon ab, wer es aufhängt. Hat der Hersteller der Steuerung so ein Schild mitgeliefert, hilft es ihm gegen die Produkthaftung nicht: Nach § 9 kann die Ersatzpflicht im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Für die Wartungsfirma gilt ihr Vertrag, kein Aufkleber.
Darauf achte ich, wenn eine Steuerung Entscheidungen trifft:
- Jede Automatik hat eine Rückfallebene, die ohne Netz und ohne fremde Daten auskommt.
- Die Anlage protokolliert, was sie wann von wem bekommen hat und was sie daraus gemacht hat.
- Wartungsintervalle für Sensoren stehen im Vertrag, nicht nur in der Bedienungsanleitung.
- Wer die Störmeldung bearbeitet, ist namentlich festgelegt, dazu mehr im Beitrag Wer entscheidet, wenn die KI mitentscheidet.
Ob in der Steuerung ein Sprachmodell steckt oder ein einfacher Schwellwert, ändert daran nichts. Nur der Beweis wird schwerer.