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Recht · 9 von 11 Nr. 0029

Wenn die Steuerung falsch schaltet

Von Martin Kirschner · · 4 Minuten Lesezeit · Belege geprüft am

Ein Dachfenster bleibt bei Regen offen, weil Sensor oder Wetterdaten versagt haben. Wer den Schaden trägt, entscheidet sich an Verschulden, Produkthaftung und daran, wer was beweisen kann.

Ein Schulbeispiel, kein Fall aus meiner Bauaufsicht: Dachfenster eines Bürogebäudes schließen bei Regen automatisch, gesteuert von einem Regensensor und einem Wetterdatendienst aus dem Netz. In einer Julinacht bleiben sie offen, am Morgen steht das Wasser auf dem Parkett. Der Sensor war zwei Jahre nicht gewartet, der Datendienst lieferte alte Werte. Keiner will es gewesen sein.

Wer zahlt, entscheidet sich in Österreich auf zwei Wegen; sie unterscheiden sich vor allem in der Beweislast.

Weg eins: jemand hat schlampig gearbeitet

Nach § 1295 ABGB1 bekommt Ersatz, wem ein anderer aus Verschulden einen Schaden zugefügt hat, gleich ob innerhalb oder außerhalb eines Vertrags. In Frage kommen die Wartungsfirma, die das Sensorintervall verstreichen ließ, und der Errichter, der die Steuerung ohne Rückfallebene plante.

Der Haken ist die Beweislast: Nach § 1296 wird im Zweifel vermutet, dass ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden ist. Im Vertrag kehrt § 12982 das um: Wer seine Vertragspflicht nicht erfüllt hat, muss selbst beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Betreiber mit Wartungsvertrag steht deshalb besser da.

Meine Erfahrung aus der Bauaufsicht: Ohne Protokoll fehlt die Grundlage, auf der sich Verschulden zuordnen lässt; wer die Meldungen der Anlage nicht aufzeichnet, weiß nicht einmal, ob Sensor oder Datendienst versagt hat.

Weg zwei: das Produkt war fehlerhaft, egal wer schuld ist

Das Produkthaftungsgesetz3 fragt nicht nach Schuld: Hersteller und Importeur haften nach § 1 für Personen- und Sachschäden durch den Fehler eines Produkts. Fehlerhaft ist es nach § 5, wenn es nicht die berechtigt erwartbare Sicherheit bietet, gemessen nach § 5 Abs. 1 Z 3 am Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Ein Regensensor, der Regen nicht meldet, kann so ein Fehler sein; einer, der nach zwei Jahren ohne Wartung schweigt, nicht. Wer das behauptet, muss es nach § 7 Abs. 2 selbst wahrscheinlich machen.

Zu beweisen sind dabei nach § 7 Abs. 2 der Schaden, der Fehler des Produkts und dass der eine aus dem anderen folgt; das Verschulden dagegen nicht. Fürs Büroparkett hilft das wenig: § 2 nimmt Sachschäden aus, die ein Unternehmer an einer überwiegend betrieblich genutzten Sache erleidet, und ein Produkt ist nach § 4 eine bewegliche körperliche Sache, der Sensor also ja, der Wetterdatendienst nicht. Für Personenschäden gilt der Ausschluss nicht.

Die zwei Wege schließen einander nicht aus: § 15 Abs. 1 lässt weitergehende Ansprüche aus anderen Vorschriften unberührt, § 10 mindert die Produkthaftung nicht, wenn auch andere haften. Umgekehrt ist nach § 11 der § 1304 ABGB anzuwenden, wenn den Geschädigten selbst ein Verschulden trifft; hier also den Betreiber, der den Sensor zwei Jahre stehen ließ.

Was sich ab Dezember 2026 ändert

Die Richtlinie (EU) 2024/28534 zählt in Artikel 4 Nummer 1 Software ausdrücklich zu den Produkten. Sie gilt nach Artikel 2 Absatz 1 für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; bis dahin müssen die Mitgliedstaaten sie umsetzen (Artikel 22).

Die Grenzen bleiben: Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nimmt Sachen aus, die ausschließlich beruflich verwendet werden; Buchstabe a, Tod und Körperverletzung, kennt die Ausnahme nicht. Für ein Wohnhaus mit derselben Steuerung wird anders gefragt: nicht nur, wer schlampig war, sondern ob die Software die erwartbare Sicherheit geboten hat.

Beim Wetterdatendienst wird es heikel. Ob er selbst ein Produkt ist, lässt die Richtlinie offen: Software zählt nach Erwägungsgrund 13 dazu, bloße Informationen nicht. Ein verbundener Dienst ist er nach Artikel 4 Nummer 3, wenn er so in das Produkt integriert oder mit ihm verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte. Gehaftet wird dafür nur, wenn er der Kontrolle des Herstellers unterliegt. Diese definiert Artikel 4 Nummer 5: Der Hersteller hat ihn eingebunden oder der Einbindung durch einen Dritten zugestimmt, oder er kann Software-Updates selbst oder durch Dritte bereitstellen lassen. Meine Einschätzung: Hat der Steuerungshersteller den Wetterdienst mitgeliefert, ist das denkbar; hat ihn der Betreiber dazugekauft, eher nicht. Entschieden ist das nicht.

Belege: Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, Erwägungsgrund 17.

Eine eigene KI-Haftungsrichtlinie kommt vorerst nicht: Den Vorschlag COM(2022) 4965 hat die Kommission zurückgezogen6, laut Arbeitsprogramm 20257 mangels absehbarer Einigung. Fürs Dachfenster bleibt es beim allgemeinen Haftungsrecht von oben.

Der Aufkleber am Schaltschrank

„Automatikbetrieb ohne Gewähr, Fenster bei Regen manuell prüfen." Der Hersteller kann die Produkthaftung damit nicht abbedingen, nach § 9 ist die Ersatzpflicht im Voraus weder ausschließbar noch beschränkbar. Wertlos ist es deswegen nicht: Nach § 5 Abs. 1 Z 1 zählt die Darbietung des Produkts zu dem, woran sich die berechtigte Sicherheitserwartung misst. Meine Einschätzung: Was die Wartungsfirma schuldet, steht in ihrem Vertrag, nicht auf einem Schild von jemand anderem.

Darauf achte ich, wenn eine Steuerung Entscheidungen trifft:

  • Jede Automatik hat eine Rückfallebene ohne Netz und fremde Daten.
  • Die Anlage protokolliert, was sie wann von wem bekommen hat und was daraus wurde.
  • Wer die Störmeldung bearbeitet, ist namentlich festgelegt, mehr dazu in Wer entscheidet, wenn die KI mitentscheidet.

Ob in der Steuerung ein Sprachmodell steckt oder ein Schwellwert, ändert daran nichts. Nur der Beweis wird schwerer.

Quellen

  1. 1§ 1295 ABGB ris.bka.gv.at
  2. 2§ 1298 ris.bka.gv.at
  3. 3Produkthaftungsgesetz ris.bka.gv.at
  4. 4Richtlinie (EU) 2024/2853 eur-lex.europa.eu
  5. 5COM(2022) 496 eur-lex.europa.eu
  6. 6zurückgezogen eur-lex.europa.eu
  7. 7Arbeitsprogramm 2025 commission.europa.eu

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